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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 233/14   

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https://dejure.org/2017,9226
LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 233/14 (https://dejure.org/2017,9226)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2017 - L 8 R 233/14 (https://dejure.org/2017,9226)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. März 2017 - L 8 R 233/14 (https://dejure.org/2017,9226)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 315 Abs 1 SGB 6, § 315 Abs 4 SGB 6, § 193 Abs 3 VVG 2008, Art 3 Abs 1 GG
    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für freiwillige private Krankenzusatzversicherung - Verfassungsmäßigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 106 SGB 6, § 315 Abs 4 SGB 6
    Zuschuss - Krankenversicherung - freiwillig in der Schweiz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rentenversicherung; Zuschuss für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz; Verfassungskonformität des Ausschlusstatbestands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherung; Zuschuss für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz; Verfassungskonformität des Ausschlusstatbestands

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 106 Abs. 1 ; GG Art. 3
    Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 394
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - kein Zuschuss des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 233/14
    Hinsichtlich des Zuschusses zur obligatorischen Versicherung ist das Urteil bereits deshalb aufzuheben, weil das Gericht über den Antrag des Klägers hinausgegangen ist (so auch für einen Parallelfall Urteil des BSG vom 27. Mai 2014, Az B 5 RE 6/14 R, juris Rn. 19 = SozR 4-2600 § 106 Nr. 4).

    Nach den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2014, Az. B 5 RE 6/14 R und B 5 RE 8/14 R, beide dokumentiert in juris, denen der erkennende Senat folgt, ist die schweizerische OKPV eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung, die den Kläger als Pflichtmitglied im Streitzeitraum erfasste und erfasst und ist eine Pflichtversicherung im Sinne des § 106 Abs. 1Satz 2 SGB VI. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften des schweizerischen Krankenversicherungsgesetzes im Vergleich mit den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Merkmalen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.

    Dies gilt auch für Zeiten vor dem 1. Mai 2007, wenn der Rentner - wie hier der Kläger - in die schweizerische OKPV einbezogen war (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R - Rn. 62 ff).

    Auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch rechtswidrige Gestaltungen, also auf "Gleichheit im Unrecht" kann sich niemand berufen (BVerfGE 50, 142, 166; BSG, Urteil vom 27. Mai 2014, Az. B 5 RE 6/14 R, Rn. 70 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 233/14
    Auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch rechtswidrige Gestaltungen, also auf "Gleichheit im Unrecht" kann sich niemand berufen (BVerfGE 50, 142, 166; BSG, Urteil vom 27. Mai 2014, Az. B 5 RE 6/14 R, Rn. 70 m.w.N.).
  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 8/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Beitragszuschuss -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 233/14
    Nach den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2014, Az. B 5 RE 6/14 R und B 5 RE 8/14 R, beide dokumentiert in juris, denen der erkennende Senat folgt, ist die schweizerische OKPV eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung, die den Kläger als Pflichtmitglied im Streitzeitraum erfasste und erfasst und ist eine Pflichtversicherung im Sinne des § 106 Abs. 1Satz 2 SGB VI. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften des schweizerischen Krankenversicherungsgesetzes im Vergleich mit den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Merkmalen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2012 - L 3 R 1250/11
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 233/14
    Das ergibt sich aus der in Juris dokumentierten Entscheidung der Vorinstanz (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az. L 3 R 1250/11).
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